Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 (ÜR)aufgehoben
Artikel V
Gemeinsame Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu §§ 4, 28 und 106a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
1. Die Bestimmungen des Art. IV Z 1, soweit sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag betreffen, und des Art. IV Z 2 lit. a und b sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Art. IV Z 2 lit. c sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten, daß die Mietzinserhöhung auf einer nach dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974 in Kraft.
2. (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 409/1974.)
Anmerkung