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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe (aufgehoben) 1
Art. 5 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.09.1985 – 31.05.2018 · idF BGBl. Nr. 334/1985 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018 Art. 5 (ÜR)↗RIS↗
Artikel V
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
1. (Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 334/1985)
2. Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Artikel werden die Ausbildungsvorschriften eines oder mehrerer Lehrberufe geändert) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
3. Die Bestimmungen des Artikels III Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. August 1985 geltenden Bestimmungen über das Berufsbild Anwendung.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Wäschenäher in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Wäschewarenerzeuger in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 430/1972.