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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe (aufgehoben) 1
Art. 5 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1981 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 305/1981 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Art. 5 (ÜR)↗RIS↗
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 140/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Stickereizeichner in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Textilmusterzeichner in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 140/1976.