Artikel V
(Anm.: Zu § 2 NGZG)
Für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung, die am 1. Dezember 1972 dem Dienststand angehören, ist die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 gebührende Gutschrift von Nebengebührenwerten unter Außerachtlassung der Belastungszulage zu ermitteln. Außerdem sind bei diesen Bediensteten die auf Grund der Belastungszulage für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. November 1972 festgehaltenen Nebengebührenwerte bei der Bemessung der Nebengebührenzulage nicht zu berücksichtigen.