Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 (ÜR)aufgehoben
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1993, zu BGBl. Nr. 104/1976)
Die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 492/1986, wird – soweit sie nicht die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ betrifft – mit 31. August 1993 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Abgeltung der ganztägigen Schulversuche werden hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.