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Fassungsvergleich zu KDV 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 1
Art. 5 (ÜR)neu
in Kraft ab 15.11.1991 · idF BGBl. Nr. 579/1991 Art. 5 (ÜR)↗RIS↗
Artikel V
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1)
die dem
betreffend
nicht entsprechen und als Type oder einzeln genehmigt wurden vor dem
sind ausgenommen; sie dürfen jedoch nicht mehr erstmals zugelassen werden nach dem
1.
Motorfahrräder
Art. I Z 2
§ 1 d Abs. 1 Z 1
1. Oktober 1988
30. September 1989, unbeschadet des Abs. 2
2.1
Kleinmotorräder
Art. IV Z 1
1. Oktober 1989
30. September 1990
2.2
Kleinmotorräder
Art. I Z 2
§ 1 d Abs. 1 Z 2.1
1. Oktober 1991
30. September 1992
3.1
Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, außer Kleinmotorrädern
Art. IV Z 2
1. Oktober 1988
30. September 1989
3.2
Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, außer Kleinmotorrädern
Art. I Z 2
§ 1 d Abs. 1 Z 2.1
1. Oktober 1990
30. September 1991
4.
einspurige Motorfahrräder
Art. I Z 12
§ 54 a Abs. 1
1. Oktober 1991
30. September 1993
5.
einspurige Motorfahrräder und Kleinmotorräder
Art. I Z 13
§ 54 a Abs. 5 a
1. Oktober 1991
30. September 1993
6.
Krafträder außer Kleinmotorrädern
Art. II Abs. 6 Z 1 und 2
Anlage 1 c Abs. 6 Z 1
1. Oktober 1991
30. September 1993
Fahrzeuge, auf die die Ausnahmen der Z 1 bis 6 angewendet werden, müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Einspurige Motorfahrräder, die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1989 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.
(3) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, die nicht dem § 1d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1991 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn
a) das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war,
b) das Fahrzeug vor dem 30. Juni 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden ist und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.