Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 (ÜR)neu
Artikel V
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1)
1. Motorfahrräder | ||||
2.1 Kleinmotorräder | ||||
2.2 Kleinmotorräder | ||||
3.1 Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, außer Kleinmotorrädern | ||||
3.2 Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, außer Kleinmotorrädern | ||||
4. einspurige Motorfahrräder | ||||
5. einspurige Motorfahrräder und Kleinmotorräder | ||||
6. Krafträder außer Kleinmotorrädern | ||||
(2) Einspurige Motorfahrräder, die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1989 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.
(3) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, die nicht dem § 1d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1991 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn
a) das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war,
b) das Fahrzeug vor dem 30. Juni 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden ist und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.