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Fassungsvergleich zu Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben) 1
Art. 6neu
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 2394/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 6↗RIS↗
Vierter Abschnitt
Angleichungsbestimmungen zum Flößereigesetz
Artikel VI
Zu §§ 22, 28 des Flößereigesetzes.
Bei Anwendung des § 22 Abs. 2 und des § 28 Abs. 1 des Flößereigesetzes werden die Worte „im § 41 der Konkursordnung“ ersetzt durch die Worte „in der Konkurs- und Ausgleichsordnung“.
Schlagworte
Konkursordnung