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Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die neutralen Handelsschiffe, Jachten oder Boote, welche Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegführenden an Bord haben oder aufnehmen, können wegen einer solchen Beförderung nicht weggenommen werden, sie bleiben jedoch im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme ausgesetzt.