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Fassungsvergleich zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Das Eigentum darf, insofern es, ohne Einbeziehung des Handgepäckes, das Gewicht von 8 Pnd (131 Kilogramm) nicht übersteigt, unter Beobachtung der Ausfuhrbestimmungen sofort zoll- und abgabefrei ausgeführt werden.