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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1927 · idF BGBl. Nr. 176/1927 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
(1) Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an ihren Vorsitzenden zu richten ist.
(2) Der Antrag enthält eine Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches vorzuschlagen.
(3) Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.