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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Kommt eine Einigung der Parteien über den im vorhergehenden Artikel erwähnten Schiedsvertrag nicht zustande oder werden keine Schiedsrichter ernannt, so hat jede Partei, nachdem sie es drei Monate vorher angekündigt hat, das Recht, die Streitigkeit durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.