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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 24.04.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.