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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll 1
Art. 6neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 203/1950 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen, die entweder das Abkommen oder das Übereinkommen betreffen, wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original jenes der beiden Abkommen, auf das sich die vorhin erwähnten Abänderungen beziehen, zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.