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Fassungsvergleich zu Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister 1
Art. 6neu
in Kraft ab 26.04.1954 · idF BGBl. Nr. 231/1956 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER
1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.
2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:
a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
b) die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;
c) den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.