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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 4 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.