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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
1. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
2. Für jedes Mitglied, welches es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.