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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten der Donaukommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.07.1965 · idF BGBl. Nr. 249/1965 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitfälle, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen mögen, werden einvernehmlich zwischen den Streitparteien beigelegt.
Läßt sich Einvernehmen nicht erzielen, so wird der Streitfall der Kommission vorgelegt, welche den Streitparteien Empfehlungen zur Beilegung des Streitfalles gibt.