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Norm
Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Fassungen
Art. 6 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
BGBl
Art. 6 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Judikatur
Art. 6 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Art. 6 Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
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Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
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Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 10.11.1967 · idF
BGBl. Nr. 131/1968
Art. 6↗
RIS↗
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates am 17. November 1965 im Büro ein Antrag eingelangt sein sollte.