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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 22.07.1972 · idF BGBl. Nr. 369/1972 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Regierung der Republik Sambia haftet für die Verletzung von Personen oder die Beschädigung von Eigentum, die der Entwicklungshelfer bei der Ausübung seiner ihm nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht; ausgenommen sind Verletzungen oder Beschädigungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Entwicklungshelfers verursacht werden oder sich daraus ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Regierung der Republik Sambia die Haftung übernimmt, ist der Entwicklungshelfer nicht verpflichtet, die Regierung der Republik Sambia schadlos zu halten.