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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 6neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters eines Kosulats
(1) Ist der Leiter eines Konsulats außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so darf ein Konsul desselben Konsulats oder eines anderen Konsulats des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter des Konsulats tätig sein.
(2) Der Name des amtierenden Leiters ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus zu notifizieren.
(3) Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern eines Konsulats gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.