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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.