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Fassungsvergleich zu Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 120/1979 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Geschehen zu Bonn, am 3. November 1977 in zwei Urschriften.