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Fassungsvergleich zu Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.06.1980 · idF BGBl. Nr. 445/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.