Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel VI
Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.