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Fassungsvergleich zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO××

Änderungen zwischen den Fassungen

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO 1
Art. 6neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Personal und Einrichtung
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung auf eigene Kosten sämtliches für den Betrieb des IZW-Postamtes erforderliche Personal sowie die in allen österreichischen Postämtern üblichen Einrichtungsgegenstände und Geräte bei, jedoch mit Ausnahme von Briefmarkenautomaten.