Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
TEIL II
ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN
Artikel 6
Vertragsfähigkeit der Staaten
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.