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Fassungsvergleich zu Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.06.1980 · idF BGBl. Nr. 445/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die während der Ausstellung aus den vorübergehend eingeführten Waren bei der Vorführung von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 7.