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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Fassungen
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
BGBl
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Judikatur
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Art. 6 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 28.04.1983 · idF
BGBl. Nr. 254/1983
Art. 6↗
RIS↗
ARTIKEL 6
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.