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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.