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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1987 · idF BGBl. Nr. 131/1987 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die kapverdische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar hält.
(2) Vor einer solchen Entscheidung wird die kapverdische Seite die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.