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Fassungsvergleich zu Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.09.1987 · idF BGBl. Nr. 443/1987 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.