Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel VI
Dieser Vertrag gilt für das Gebiet südlich von 60 Grad südlicher Breite einschließlich aller Eisbänke; jedoch läßt dieser Vertrag die Rechte oder die Ausübung der Rechte eines Staates nach dem Völkerrecht in bezug auf die Hohe See in jenem Gebiet unberührt.