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Fassungsvergleich zu Datenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzübereinkommen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
BESONDERE ARTEN VON DATEN
Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.