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Fassungsvergleich zu Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 672/1990 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen bereitgestellt werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.