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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1995 · idF BGBl. Nr. 421/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Vertragsstaaten nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Verträge und Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.