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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 140/1998 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Schriftstücke und Papiere des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofes beziehen, unverletzlich.
(2) Der amtliche Schriftwechsel und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei dürfen nicht zurückgehalten oder der Zensur unterworfen werden.