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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Kärnten) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.