Änderungen zwischen den Fassungen
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6.
Die Übersetzer von Werken, für die kein geschütztes Urheberrecht besteht oder für die dieses erloschen ist, genießen hinsichtlich ihrer Übersetzungen die im Artikel 3 bestimmten Rechte, können jedoch keinen Einspruch gegen die Veröffentlichung anderer Übersetzungen desselben Werkes erheben.