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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst 1
Art. 6neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die Übersetzer von Werken, für die kein geschütztes Urheberrecht besteht oder für die dieses erloschen ist, genießen hinsichtlich ihrer Übersetzungen die im Artikel 3 bestimmten Rechte, können jedoch keinen Einspruch gegen die Veröffentlichung anderer Übersetzungen desselben Werkes erheben.