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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Schiedsklauseln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Schiedsklauseln 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 6↗RIS↗
6. Das gegenwärtige Protokoll soll in Kraft treten, sobald zwei Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Späterhin soll das Protokoll für jeden vertragschließenden Staat einen Monat nach der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.