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Norm
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Fassungen
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
BGBl
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Judikatur
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF
BGBl. Nr. 289/1932
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6.
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.