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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.