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Fassungsvergleich zu Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.