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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Einkommensverhältnis