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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (BR Jugoslawien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 199/1955 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Länder in Kraft.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache in Belgrad am 2. November 1954.