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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, hat vorzulegen:
(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;
(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche Bestätigung;
(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);
(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und die Art ihrer Zustellung.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Versäumungsurteil, Außerstreitgesetz