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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL VI
Eine „Veröffentlichung“ im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Anmerkung
Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ iS des § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.