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Fassungsvergleich zu Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, wenn er die in den Artikeln IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.