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Norm
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Fassungen
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
BGBl
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Judikatur
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Art. 6 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF
BGBl. Nr. 47/1959
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6.
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.