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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Bewilligung der Exekution (Die Vollstreckbarerklärung) und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach dem Rechte des Staates, in dem vollstreckt werden soll.