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Fassungsvergleich zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 293/1961 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates ist.