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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 287/1961 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
(1) Sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen in einem der beiden Staaten gefällte Schiedssprüche werden im anderen Staat entsprechend den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 26. September 1927, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, anerkannt und vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Parteien nicht der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates des genannten Abkommens oder nicht der Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten unterworfen sind.
(2) Wird das angeführte Genfer Abkommen durch ein anderes multilaterales Abkommen, dem beide Staaten angehören, ersetzt, so regelt dieses Abkommen die Beziehungen zwischen Österreich und Belgien hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Schiedssprüchen sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen.
(3) Es sind jedoch hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 anzuwenden.