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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 6neu
in Kraft ab 31.07.1961 · idF BGBl. Nr. 200/1961 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI.
Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.